Der Maklervertrag kommt zustande wie jeder andere Vertrag, d.h. durch Angebot und Annahme.
Es wird zwischen drei Arten von Maklerverträgen unterschieden
- Einfacher Maklerauftrag
- Makler Alleinauftrag
- Qualifizierter Makler Alleinauftrag.
Einfacher Maklerauftrag (Allgemeinauftrag):
Beim Einfachen Maklerauftrag besteht gemäß der gesetzlichen Regelung keine Verpflichtung des Maklers zum Tätigwerden. Der Provisionsanspruch des Maklers entsteht nur im Erfolgsfall.
Makler Alleinauftrag (einfacher Alleinauftrag):
Beim Alleinauftrag verpflichtet sich der Kunde, dass er während der Laufzeit des Allgemeinauftrages keine weiteren Makler beauftragt. Dabei ist der Kunde weiterhin befugt, selbst Interessenten zu suchen und mit diesen ohne Hinzuziehen des Immobilienmaklers einen Vertragsabschluss zu tätigen. Gelingt es dem Kunden einen Interessenten zu finden, mit dem es zum Abschluss eines Hauptvertrages kommt, hat der Makler keinen Provisionsanspruch. Veräußert der Kunde sein Objekt jedoch über einen anderen Makler, so muss er die mit dem Makler vereinbarte Provision zahlen. Der Alleinauftrag wird über eine feste Laufzeit vereinbart.
Qualifizierter Makler Alleinauftrag:
Bei der Vereinbarung eines qualifizierten Alleinauftrages verpflichtet sich der Kunde neben der Nichtbeauftragung von weiteren Maklern außerdem, das Objekt nicht ohne Einschaltung des Maklers an eigene Interessenten zu verkaufen. Beim qualifizierten Alleinauftrag können individuelle Vereinbarungen getroffen werden.
Wir empfehlen ihnen:
Schließen Sie mit dem Makler Ihres Vertrauens einen „qualifizierten Makler Alleinauftrag“ ab.
Denn hier ist der Makler verpflichtet im Dienste des Kunden mit seiner fachlichen Kompetenz über die gesamte Abwicklungsmodalitäten eines Immobiliengeschäftes tätig zu werden und zu betreuen. Er wird ihre Immobilie, auch mit Investitionen, durch Marketingaktivitäten (z.b. Zeitungsanzeigen, Internet usw.) intensiv bewerben.
Bei dieser Vertragsform besteht eine Möglichkeit vertragliche Vereinbarung zu treffen, dass der Kunde in Bezug auf bestimmte ihm nahe stehenden Personengruppen (z.B. Familienmitglieder) keine Verpflichtung zur Weiterweisung hat.
Es ist nicht Ratsam einen Allgemeinauftrag abzuschließen, denn wenn sie ihre Immobilie durch mehrere Anbieter bewerben lassen, häufig noch zu unterschiedlichen Preisen, verringert dies eher die Verkaufswahrscheinlichkeit. Die Gefahr bei den Maklern besteht, dass sie ihre Bemühungen gering halten, und weniger Investitionsaufwand hierzu aufbringen.